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BZ 07.03.2015 - Amtsblatt

4 BERICHTE AUS LINDAU / AMTSBLATT7. März 2015 · BZ Nr. 10/15 Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Rechtsverordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 02. März 2015 Die Große Kreisstadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 2. Juni 2003 (BGBl I. S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) in Verbindung mit § 2 Ladenschlussverordnung vom 21. Mai 2003 (GVBl S. 340), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 14. September 2011 (GVBl S. 442) folgende Rechtsverordnung: § 1 In der Stadt Lindau (Bodensee) dürfen Badege- genstände, Devotionalien, frische Früchte, alko- holfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fett- gesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, soweit sie für Lindau kennzeichnend sind, abweichend von den Vor- schriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Jahr 2015 vom 5. April bis 11. Oktober 2015 und 29. November bis 20. Dezember 2015 an allen Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr verkauft werden. § 2 Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufs- stellen beschränkt, in denen eine oder meh- rere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden. § 3 Inhaber von Verkaufsstellen können bei vorsätz- lichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 LadSchlG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro belegt werden. § 4 Die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestim- mungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mantelta- rifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhan- del in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden durch den Erlass dieser Rechtsver- ordnung nicht berührt. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröf- fentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2015 außer Kraft. Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage vom 02. März 2015 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Laden- schluss (LadSchlG) vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung) vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), folgende Rechtsverordnung: § 1 In der Stadt Lindau (Bodensee) dürfen Verkaufsstellen – am Sonntag, dem 19.04.2015, anlässlich der Psychotherapiewochen, – am Sonntag, dem 13.09.2015, anlässlich des Lindauer Töpfermarktes (festgesetzte Marktveranstaltung), – am Sonntag, dem 08.11.2015, anlässlich des Lindauer Jahrmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) und – am Sonntag, dem 29.11.2015, anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht (festgesetzte Marktveranstaltung), jeweils von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeits- schutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden durch die Verlänge- rung der Verkaufszeiten gemäß dieser Rechtsverordnung nicht berührt. Auf die Ordnungswidrig- keitentatbestände des § 24 LadSchlG wird hingewiesen. § 3 Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) in Kraft. Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Bekanntmachung Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Flst. Nr. 104, Gemarkung Aeschach zum Bebauungsplan Nr. 117 „Friedrichshafener Straße – Wackerstraße“ Der Stadtrat der Stadt Lindau hat am 26.02.2015 auf Grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 2 BauGB i. d. F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetztes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) i. V. m. dem Art. 23 der Gemeindeordnung für Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBL. S 796, BauRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen: § 1 Zu sichernde Planung Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 117 „Friedrichshafener Straße-Wackerstraße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den in § 2 bezeichneten Teilbereich eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf Flurstück Nr. 104, Gemarkung Aeschach. Der genaue Geltungsbereich ist dem Lageplan zur Veränderungssperre vom 12.02.2015 zu ent-nehmen, welcher Teil der Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Ge- biet dürfen: 1. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a.) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b.) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerun- gen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver- änderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi- gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht ent- gegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben,dievordemInkrafttretenderVeränderungs- sperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorha- ben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Ver- änderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Lindau (B) in Kraft. § 5 Außerkrafttreten Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Be- kanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahres- frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 dieser Satzung genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschä- digungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschä- digungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendma- chung wird hingewiesen. Lindau (B), den 27.02.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Lageplan zur Veränderungs- sperre vom 12.02.2015, unmaßstäblich Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 117 „Friedrichshafener Straße - Wackerstraße“ - Aufstellungsbeschluss - Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 26.02.2015 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 117 „Friedrichshafener Straße – Wackerstraße“ gem. § 2 (1) BauGB beschlossen. Ziel und Zweck der Planung Der Bereich um den Aeschacher Markt unterliegt derzeit großen baulichen Veränderungen, der im Zuge dessen baulich immer deutlicher als Ortsteil- zentrum hervortritt. Dabei hebt sich die bestehende und im Bau befindliche Bebauung, die das Zentrum des Aeschacher Marktes markiert, insbesondere durch größere Gebäudehöhen und größere bauliche Kubaturen vom umlie- genden Bestand ab. Daher ist es erforderlich, den Übergang zwischen dem räumlich relativ eng umgrenzten Bereich um den Aeschacher Markt und der umliegenden Bebau- ung planerisch zu ordnen und die bauliche Unterscheidbarkeit zwischen dem Aeschacher Markt als Zentrum und den umliegenden Bereichen zu sichern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt zwischen der höheren und dichteren Bebauung am Aeschacher Markt und der umliegenden Bestands- bebauung, womit ihm städtebaulich eine „Scharnierfunktion“ zukommt. Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke ist daher ein Bebauungsplan erforderlich. Räumliche Abgrenzung des Plangebietes Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 100, 100/2, 100/14 und 104 der Gemarkung Aeschach und umfasst eine Fläche von ca. 2.346 m². Der vorgesehene Geltungsbereich des Bauungsplans Nr. 117 „Friedrichsha- fener Straße – Wackerstraße“ ist in der unten aufgeführten Skizze schwarz umrandet dargestellt. Lindau (B), den 27.02.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 „Friedrichshafener Straße – Wackerstraße“, unmaßstäblich Lindau (B), den 02.03.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker, Oberbürgermeister Lindau (B), den 02.03.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister

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