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BZ 09.08.2014 - Amtsblatt

9. August 2014 BZ Nr. 32/14 2 Amtsblatt / Berichte aus Lindau Stellenangebot Zur Verstärkung unseres Reinigungsteams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine zuverlässige Reinigungskraft (m / w) in Teilzeit (ca. 20 Wochenstunden). Teamfähigkeit und Flexibilität setzen wir voraus. Sie sind bei uns in verschiedenen städtischen Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Schulen, Turnhallen und in unserem Verwaltungsgebäude tätig. Die Reinigungstätigkeit erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag nachmittags bis längstens 19 Uhr. Wir erwarten außerdem die Bereitschaft, auch mal an einem Abend bzw. einem Wochenende zu arbeiten. Wir bieten eine Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das Arbeitsverhältnis wird zunächst befristet. Für nähere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Personalabteilung, Herr Wolfgang Boso (08382/918-111) gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre schriftliche Bewerbung, die Sie bitte bis spätestens 31.08.2014 an folgende Adresse richten: STADT LINDAU (BODENSEE), Personalabteilung, Bregenzer Str. 6, 88131 Lindau (B), Tel. 08382/918-108 Stadt Lindau (Bodensee) Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 63a „Oberes Rothenmoos“ - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB - Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 24.07.2014 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63a „Oberes Rothenmoos“ in der Planfassung des Vorentwurfs vom 25.06.2014 gem. § 2 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und parallel dazu die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beschlossen. Ziel und Zweck der Planung Die GWG, Lindauer Wohnungsbaugesellschaft mbH, beabsichtigt, im Plangebiet eine Wohnbebauung zu entwickeln. Dazu liegt ein mit der Stadt Lindau (B) abgestimmter städtebaulicher Entwurf des Büros Lehen 3 aus Stuttgart vor. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan. In der Stadt Lindau herrscht eine große Nachfrage nach Wohnraum. Insbesondere besteht eine große Nachfrage nach erschwinglichen Einfamilienhausgrundstücken. Auch im Segment des Geschosswohnungsbaus herrscht ein großer Bedarf nach Wohnungen. Mit vorliegender Planung beabsichtigen die Stadt Lindau (B) und die GWG, das Angebot an Wohnraum zu verbessern und nachfrageorientiere Wohntypen anzubieten. Für die Wohnbebauung sind verschiedene Wohnformen vorgesehen. Entlang des Hammerwegs sind fünf größere Gebäudekörper mit Geschosswohnungsbau geplant. In den Erdgeschossen sollen Möglichkeiten für ergänzende Nutzungen geschaffen werden. Entlang einer vom Hammerweg abzweigenden Ringstraße sind Einfamilien- hausgrundstücke als Ketten- und Reihenhäuser vorgesehen. An den Rändern des geplanten Baugebietes werden zur Eingrünung größere Grün- flächen hergestellt. Für den Geltungsbereich besteht derzeit kein Baurecht. Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung der vorgesehenen Entwicklung im Plangebiet als allgemeines Wohngebiet. Räumliche Abgrenzung des Plangebietes Der vorgesehene Geltungsbereich des Bauungsplans Nr, 63a „Oberes Rothenmoos“ ist in der unten aufgeführten Skizze schwarz umrandet dargestellt. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Der Bebauungsplanvorentwurf mit Stand vom 25.06.2014 liegt in der Zeit vom Montag, dem 18.08.2014, bis einschließlich Donnerstag, dem 02.10.2014, im Stadtbauamt der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 8, während der Öffnungs- zeiten, öffentlich aus. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Äußerungen können während der genannten Auslegungsfrist abgegeben werden. Nach 3 (1) BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu unterreichten. Es wird hiermit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 (1) Satz 1 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wur- den, aber hätten geltend gemacht werden können. Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Lindau (B), den 04.08.2014 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Geltungsbereich des Bebauungs- planvorentwurfs, Stand 25.06.2014, unmaßstäblich In Zusammenarbeit mit der Stadtgärtnerei haben viele fleißi- ge Helfer des Fördervereins den Eingangsbereich des Römerbads umgestaltet. Wo bisher der Fahrradabstell- platz angesiedelt war, findet man nun eine attraktive Grünfläche mit zwei großen Rhododendron- büschen sowie zwei Bänken, die zum Verweilen einladen. Die Fahrräder können selbstver- ständlich auf der Wiese beim Finanzamt weiterhin abgestellt werden. Der neue Zugang dient vor allen Dingen auch dazu, den Jahrhun- derte alten Baumbestand im Ein- gangsbereich zu schützen. BZ-Text/Foto: BR Eingangsbereich des Römerbades umgestaltet Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Lindau – Stadtbauamt – hat am 24.07.2014 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 088/2014 Reutin Bauvorhaben: Neubau einer Hauptfeuerwache mit Techni- schem Hilfswerk, hier: 2. Tektur zu BVZ Nr. 052/2013 Reutin Änderung Außenanlagen Baugrundstück: Heuriedweg, Flur Nr.: 1709/1, 1716/2, 1717/2, 1718/1, Gemarkung: Reutin Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und mit dem Genehmigungsver- merk versehenen Plänen genehmigt. Gründe: Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig (Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1 BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991 – GVBl. S. 123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das Vorhaben keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Genehmigungsver- fahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochte- ne Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüh- rung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwal- tungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebüh- renvorschuss zu entrichten. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planun- terlagen kann im Stadtbauamt, SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr. 8.1.24 während der üblichen Parteiver- kehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Feuerbach, unter der Rufnummer 08382/918-625 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Lindau (B), den 14.07.2014 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker, Oberbürgermeister

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