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BZ 16.05.2015 - Amtsblatt

4 AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)16. Mai 2015 · BZ Nr. 20/15 Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Bekanntmachung der HaushaltssatzungÖffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 112 "Hangnachweg" - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses - Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung hat der Stadtrat am 18.12.2014 folgende Haushalts- satzung für das Jahr 2015 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekannt gegeben wird: I. § 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 49.130.421 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.664.899 Euro ab. § 2 (1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah- men wird auf 1.613.000 Euro festgesetzt. (2) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des EigenbetriebesGarten-undTiefbaubetriebeLindau(Bodensee)wirdauf3.366.000Eurofestgesetzt. (3) Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Eigenbetriebes Bäder wird auf 2.094.800 Euro festgesetzt. (4) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Eigenbetriebes Immo- bilienmanagement Lindau werden nicht festgesetzt. (5) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Senioren- und Pflege- heimes Reutin werden nicht festgesetzt. (6) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Krematorium werden nicht festgesetzt. (7) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Park- raumbewirtschaftung werden nicht festgesetzt. (8) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Grundstücksmanagement werden nicht festgesetzt. (9) Kredite zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Gebäude- und Energiemanagement werden nicht festgesetzt. § 3 (1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 13.643.000 Euro festgesetzt. (2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbau- betriebe Lindau (Bodensee) werden nicht festgesetzt. (3) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Bäder werden nicht fest- gesetzt. (4) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Lindau werden nicht festgesetzt. (5) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Senioren- und Pflegeheimes Reutin werden nicht festgesetzt. (6) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Krematorium werden nicht festgesetzt. (7) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Parkraumbewirt- schaftung werden nicht festgesetzt. (8) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetriebes Grundstücks- management werden nicht festgesetzt. (9) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt des Regiebetrie- bes Gebäude- und Energiemanagement wird auf 33.255.000 Euro festgesetzt. § 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 325 v.H. b) für Grundstücke (B) 405 v.H. 2. Gewerbesteuer 380 v.H. § 5 (1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus- haltsplan wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt. (2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan des Eigenbetriebes Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (Bodensee) wird auf 800.000 Euro festgesetzt. (3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan des Eigenbetriebes Bäder wird auf 500.000 Euro festgesetzt. (4) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Lindau wird auf 30.000 Euro festgesetzt. (5) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirt- schaftsplan des Senioren- und Pflegeheimes Reutin wird auf 130.000 Euro festgesetzt. (6) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus- haltsplan des Regiebetriebes Krematorium wird auf 100.000 Euro festgesetzt. (7) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus- haltsplan des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung wird auf 200.000 Euro festgesetzt. (8) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus- haltsplan des Regiebetriebes Grundstücksmanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt. (9) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haus- haltsplan des Regiebetriebes Gebäude- und Energiemanagement wird auf 30.000 Euro festgesetzt. § 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. II. Das Landratsamt Lindau (Bodensee) hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und soweit erforderlich mit Schreiben vom 28.04.2015 genehmigt. III. Die Haushaltssatzung liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung vom 19.01.1983 während des ganzen Jahres im Verwaltungs- gebäude Toskana, Zimmer Nr. 4.0.04, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan ab sofort eine Woche lang öffentlich aus. Die Stadt Lindau -Stadtbauamt- hat am 06.05.2015 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 055/2015 Lindau Bauvorhaben: Teilabbruch der bestehenden Inselhalle Lindau Baugrundstück: Zwanzigerstraße 12, Flur Nr.: 631/0 Gemarkung: Lindau Das oben bezeichnete Bauvorhaben wird entsprechend den eingereichten Bauvorlagen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen genehmigt. Gründe: Zur Entscheidung über den Bauantrag ist die Stadt Lindau (B) zuständig (Art. 53 BayBO und Art. 3 (1) 1 BayVwVfG i.V. mit § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 25. 03. 1991 - GVBl. S. 123). Die Baugenehmigung wurde nach Art. 68 (1) BayBO erteilt, weil das Vorhaben keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Lindau (B)) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung die- nenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Be- kanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Stadtbauamt, SG Bauordnung, Bregenzer Straße 8, 1. Stock, Zi. Nr. 8.1.24 während der üblichen Parteiverkehrs- zeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Feuerbach, unter der Rufnummer 918-625 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 29.04.2015 in öffentlicher Sitzung den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg” in der Planfassung vom 10.04.2015 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüb- lich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 112 “Hangnachweg” in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Lindau (B), Bregen- zer Straße 8, 88131 Lindau (B), montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich ge- genüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Zusätzlich wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die entsprechend §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete- nen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Lindau (B), den 04.05.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Lindau (B), den 07.05.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Lindau (B), den 05.05.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg

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