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BZ 18.04.2015 - Amtsblatt

4 AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)18. April 2015 · BZ Nr. 16/15 Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Bekanntmachung über die Bürgerverzeichnisse und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für die Bürgerentscheide „Parkhaus Inselhalle“ und „Gesamtprojekt Inselhalle“ am 17. Mai 2015 Abstimmungsbekanntmachung für die Bürgerentscheide „Parkhaus Inselhalle“ und „Gesamtprojekt Inselhalle“ am 17. Mai 2015 1. Am 17. Mai 2015 finden folgende Bürgerentscheide statt: Bürgerentscheid 1 (Bürgerbegehren): „Sind Sie dafür, dass das Parkhaus neben der Inselhalle nicht gebaut wird?“ Bürgerentscheid 2 (Ratsbegehren): „Sind Sie dafür, dass das finanziell gesicherte Gesamt- projekt „Inselhalle mit Stadtplatz und Parkhaus“ zügig umgesetzt wird?“ Stichfrage: „Werden die Bürgerentscheide 1 und 2 jeweils mehrheit- lich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten? „Das Parkhaus Inselhalle soll nicht gebaut werden“ oder „Das Gesamtprojekt Inselhalle mit Stadtplatz und Park- haus soll zügig umgesetzt werden“ Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben, die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben. 2. Die Stadt ist in 11 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmberechtigten werden durch Abstimmungs- benachrichtigungen, die bis spätestens 23.04.2015 übersandt werden, darüber informiert, in welchem Stimmbezirk sie abstimmen können. Außerdem erhal- ten sie ein auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedrucktes Antragsformular zur Erteilung eines Ab- stimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhal- ten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, kann bis Mo., 04.05. 2015 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde wegen unterbliebener oder un- richtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erheben. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. 3. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungbenachrich- tigung oder ihren Abstimmungsschein und ihren Per- sonalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbür- gerinnen einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstim- mungsraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Zur Stimmabgabe müssen Abstimmungsschutzvorrich- tungen verwendet werden. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jeder- mann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. 4. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimm recht ausüben a) in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstim- mungsschein mitzubringen ist b) durch Briefabstimmung 5. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag 5. 1 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind 5. 2 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 5. 2. 1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die An- tragsfrist für die Eintragung in das Bürgerver- zeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben oder dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist ent- standen ist oder 5. 2. 2 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festge- stellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerver- zeichnis eingetragen wurden. 6. Der Abstimmungsschein kann bis zum Fr., 15.05. 2015, 15.00 Uhr beim Briefwahlamt der Stadt Lindau (B) –Bürgerbüro–, Bregenzer Str. 12, Zi.Nr. 12.0.10 schrift- lich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Das auf der Rückseite der Abstimmungs- benachrichtigung angedruckte Antragsformular kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 5.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötz- licher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht wer_ den kann. Wer für einen anderen einen Abstimmungsschein bean- tragt, muss durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheins muss im An- trag glaubhaft gemacht werden. 7. Stimmberechtigte, die im Antrag nicht angeben, dass sie vor einem Abstimmungsvorstand ihre Stimme ab- geben wollen, erhalten mit dem Abstimmungsschein zu gleich – den Stimmzettel – den Stimmzettelumschlag – einen Abstimmungsbriefumschlag – ein Merkblatt für die Briefabstimmung. Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungs- unterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Ab- stimmungsschein und die Briefabstimmungunterlagen nur in dringenden Ausnahmefällen und nur dann aus- gehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Emp- fang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach- gewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. 8. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zuge- gangen ist, kann ihr bis zum Tag vor den Bürgerent- scheiden, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein er- teilt werden. 9. Bei einer Briefabstimmung müssen die Stimmbe- rechtigten im Falle einer Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Ab- stimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstim- mungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Tag der Bürgerentscheide bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch unmittelbar abgegeben werden. Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung. 10.Die Briefabstimmungvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungergebnisses um 16.00 Uhr in den Amtsräumen der Stadtverwaltung, Bregenzer Str. 6 - 12, zusammen. 11. Kennzeichnung des Stimmzettels Jede stimmberechtigte Person hat bei Bürgerentscheid 1 (Bürgerbegehren), bei Bürgerentscheid 2 (Ratsbe- gehren) und bei der Stichwahl jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel ist an der für die Stimmvergabe vorgese- henen Stellen so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der Stimmzettel ist so zu falten, dass die Stimmab- gabe nicht erkennbar ist. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur ein- mal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. 12. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Er- gebnis eines Bürgerenstscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz- buchs). Lindau (B), den 13.04.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister 1. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Bürgerverzeichnis eingetra- gen ist oder einen Abstimmungsschein hat. 2. Wer glaubt, nicht oder nicht richtig eingetragen zu sein, kann das Bürger- verzeichnis während der allgemeinen Dienststunden einsehen und schrift- lich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben. 3. Einsicht und Beschwerde sind möglich bis zum 04.05.2015 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Freitag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, ausgenommen Feiertage, am 29.04.2015 zusätzlich in der Zeit bis 17.30 Uhr im Bürgerbüro, Bregenzer Straße 12, Lindau (B). 4. Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhal- ten spätestens am 23.04.2015 eine Abstimmungsbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimm- berechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. 5. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungs- schein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürger- verzeichnis er geführt wird. 6. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 6. 1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, bei einem Bürgerentscheid des Landkreises in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises, 6. 2 durch briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe im Abstim- mungsraum nicht möglich ist. 7. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag 7. 1 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind 7. 2 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 7. 2. 1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben, oder 7. 2. 2 ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nr. 7.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist oder 7. 2. 3 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden. 8. Der Abstimmungsschein kann bis zum 15.05.2015 15.00 Uhr beim Brief- wahlamt, Bürgerbüro, Bregenzer Straße 12, Lindau (B) schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Abstim- mungsbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 7.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Ab- stimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nach- gewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 9. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schrift- lichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 10.Die Stimmberechtigten erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich – einen Stimmzettel, – einen Abstimmungsumschlag für den Stimmzettel, – einen hellroten Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungs- schein und den Abstimmungsumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, – ein Merkblatt für die briefliche Abstimmung. 11 Der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungs unterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl und die Briefabstimmungsunterlagen nur aus- gehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Ge- brauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändi- gung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberech- tigten Person handelt. 12. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungs- schein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungs- tag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. 13. Bei der brieflichen Abstimmung sorgen die stimmberechtigten Personen dafür, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde, spätes- tens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Kosten der Beförderung trägt die abstimmende Person. Nicht oder nicht genügend freigemachte Abstimmungsbriefe werden nicht angenommen. Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die briefliche Abstimmung. Dieses Merkblatt wird vom Wahlamt zusammen mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben bzw. verschickt (roter Abstimmungsbrief, weißer Abstimmungsumschlag, Merk- blatt und Stimmzettel). Lindau (B), den 13.04.2015 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister 8. Der Abstimmungsschein kann bis zum 15.05.201515.00 Uhr beim Brief-

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