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BZ 06.12.2014 - Amtsblatt

6. Dezember 2014 BZ Nr. 49/14 4 Amtsblatt / Berichte aus Lindau Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §1 Nr. 37 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) erlässt die Stadt Lindau (B) folgende Satzung: Präambel Der Eigenbetrieb Immobilienmanagement wird künftig die Verwaltung der Liegenschaften der Stadt Lindau durchführen. § 1 – Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Die Immobilienverwaltung der Stadt Lindau wird als orga- nisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlich- keit (Eigenbetrieb) der Stadt Lindau (B) geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen (Firma) „Immobilien- management Lindau“. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeich- nung lautet IML. (3) Das Stammkapital beträgt € 6.000.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen). § 2 – Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgabe des IML ist die zentrale Verwaltung und Bewirt- schaftung der dem Eigenbetrieb übertragenen Immobilien der Stadt Lindau. Hierzu gehört insbesondere • Wahrnehmung der Eigentümerpflichten und -befugnisse, • Unterhaltung und Instandsetzung der städtischen Immo- bilien, • Modernisierung der städtischen Immobilien, • kaufmännische Immobilienverwaltung, • Neuordnung von Grundstücken, insbesondere in der Form der Bildung neuer oder der Verschmelzung be- stehender Flurstücke, • Erwerb sowie die Veräußerung von Grundstücken mit und ohne Bauten, • Neubautätigkeiten, • Mietverwaltung. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des IML fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben des IML kann sich der IML im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. (2) Außerhalb des Stadtgebietes kann der IML im Rahmen der Gesetze tätig werden zur Förderung seiner in Abs. 1 be- zeichneten Aufgaben. (3) Der IML ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschrif- ten, einschließlich des Erlasses von Bescheiden (z.B. Beiträ- ge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Mieten, Pachten u.ä. sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug. § 3 – Für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Lindau zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten des IML sind: • Werkleitung (§ 4) • Werkausschuss (§ 5) • Stadtrat (§ 6) • Oberbürgermeister (§ 7) § 4 – Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus einem Mitglied (Werkleiter). (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des IML. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die selbstständige verantwortliche Leitung des IML ein- schließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung) 2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträ- ge (Handwerker, Architekten, Ingenieure), Beschaffung von Roh-, Hilfs und Betriebsstoffen sowie Investitions- gütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegen- stände auf Lager genommen werden 3. die Regelungen nach § 2 Abs. 3. Dem Werkleiter stehen im Übrigen sämtliche Befugnisse zu, die nach Gesetz, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Betriebssatzung nicht dem Werkausschuss (§ 5), dem Stadt- rat (§ 6) oder dem Oberbürgermeister (§ 7) vorbehalten sind. (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i.V. mit Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbeson- dere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höher- gruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsver- setzung und Entlassung bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst (Amtsinspektor), bei Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 nach TVöD oder bis zu einem entsprechen- den Entgelt. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des IML die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten des IML die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten des IML vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. Für Rechtsgeschäfte mit der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH wird die Werkleitung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Ent- wicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. § 5 – Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des IML tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Aus- schuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürger- meister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über 1. Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung 2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögens- planes, die 10,0 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von € 100.000,00 übersteigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 EBV) 3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S. 2 EBV), soweit sie den Betrag von € 100.000,00 übersteigen 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflich- tung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 70.000,00 überschreitet 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von € 100.000,00 überschreiten 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzel- fall € 400.000,00 übersteigt 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergericht- lichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Ein- zelfall mehr als € 20.000,00 beträgt 8. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als € 20.000,00 beträgt 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 10. Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzu- stellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 11. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss 12. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete des IML, die mit diesen verwandt sind § 6 – Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt über 1. Erlass und Änderung von Satzungen 2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder 3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberu- fung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse 4. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Ent- lassung der Bediensteten, soweit nicht der Werkaus- schuss, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwen- dung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung 7. Rückzahlung von Eigenkapital 8. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflich- tung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksglei- chen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 400.000,00 überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu 9. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des IML, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben 10. Änderung der Rechtsform des IML (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegen- heiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzel- fall an sich ziehen. § 7 – Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werkaus- schusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhält- nis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung. (2) Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werkausschusses für den IML dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. § 8 – Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeis- ters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kosten- erstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. § 9 – Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft über- prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „IML“ durch den Vertretungsberechtigten. (2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertre- tungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Ver- tretung“. § 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der IML ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgabenerfüllung hat so gut und preiswert wie mög- lich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unter- schreiben und vorzulegen (§ 25 EBV). § 11 – Mitwirkung der Stadt (1) Der Kämmerer und der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Werkausschusses beratend teilzunehmen. (2) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirt schaftsplanes und des Jahresabschlusses rechtzeitig zuzuleiten. (3) Die Werkleitung hat die Zwischenberichte des IML dem Kämmerer zur Kenntnis zu bringen. Sind bei der Ausfüh- rung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Kämmerer gleich- zeitig mit der Berichterstattung an den Werkausschuss zu verständigen. § 12 – Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des IML ist das Kalenderjahr. § 13 – Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühes- tens aber am 01.01.2015 in Kraft. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Lindau „Immobilienmanagement“ vom 28.11.2014 Lindau (B), den 28.11.2014 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee)

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