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BZ 08.11.2014 - Amtsblatt

8. November 2014 BZ Nr. 45/14 4 Amtsblatt / Berichte aus Lindau Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Lindau (B) folgende Satzung: Präambel Der Eigenbetrieb Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wird zukünftig aus den bisherigen Stadtentwässerungs- werken Lindau und dem Garten- und Tiefbauamt der Stadt Lindau (B) gebildet. § 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Die Garten- und Tiefbaubetriebe der Stadt Lindau werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Lindau (B) geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau“. Die Stadt tritt in Angelegen- heiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurz- bezeichnung des Eigenbetriebs lautet GTL. (3) Das Stammkapital der GTL beträgt 5.000.000 €. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgabe der GTL ist insbesondere Planung, Bau, Unterhalt, Betrieb und Pflege von Grünflächen- und Tief- bauinfrastruktur im Bereich der Stadt Lindau (B). Im Einzelnen nehmen die GTL folgende Aufgaben wahr: • Ableitung und Behandlung des Abwassers im Stadtgebiet über Kanalnetz und Klärwerk • Straßen- und Brückenbau für die Stadt als Straßenbaulastträger • Gewässerbau und Hochwasserschutz • Garten- und Landschaftsbau • Mobilitätsplanung einschließlich Aufgabenträgerschaft ÖPNV und Radverkehrsförderung für die Stadt • Altlastensanierung für die Stadt • Straßenreinigung einschließlich Winterdienst und Vollzug der Winterdienstordnung • Zentrales Fuhrwesen einschließlich Beschaffung, Wartung, Reparatur von Fahrzeugen, sowie Erbrin- gung von Fuhrleistungen für die Stadt • Werkstattdienste, einschließlich Beschaffung, Wartung, Reparatur von Maschinen für die Stadt Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbe- trieben, die die Aufgaben der GTL fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der GTL können sich die GTL im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. (2) Außerhalb des Stadtgebietes können die GTL im Rahmen der Gesetze tätig werden zur Förderung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben. (3) Die GTL sind in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrecht- lichen Vorschriften, – einschließlich des Erlasses von Bescheiden über Beiträge, Gebühren, Kostenerstat- tungen, z.B. Abwassergebühren und -beiträge, Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge, Straßen- reinigungsgebühren. Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug. § 3 Für die Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten der GTL sind: Werkleitung (§ 4) Werkausschuss (§ 5) Stadtrat (§ 6) Oberbürgermeister (§ 7) § 4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus einem Mitglied (Werkleiter). (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der GTL. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die selbständige verantwortliche Leitung der GTL einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung) 2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebs- stoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden 3. die Regelungen nach § 2 Abs. 3 soweit nicht der Werkausschuss (§ 5) oder der Stadtrat (§ 6) zuständig ist. (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i.V. mit Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 8, bei Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 nach TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der GTL die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkaus- schusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der GTL die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten der GTL vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt. (7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der GTL tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über 1. Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung 2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 50.000 € übersteigen (§ 15 Abs. 5 S. 2 EBV) 3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S. 2 EBV), soweit sie den Betrag von 50.000 € übersteigen 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreitet 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechts- geschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 50.000 € überschreiten 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 100.000 € übersteigt 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstands- wert im Einzelfall mehr als 10.000 € beträgt 8. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 10.000 € im Einzelfall beträgt 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 10. Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 11. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss 12. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellver- treter und an Bedienstete der GTL, die mit diesen verwandt sind § 6 Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt über 1. Erlass und Änderung von Satzungen 2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder 3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse 4. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsverset- zung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht der Werkausschuss, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahres- verlustes sowie Entlastung der Werkleitung 7. Rückzahlung von Eigenkapital 8. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstands- wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögens- gegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu 9. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der GTL, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben 10. Änderung der Rechtsform der GTL (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. § 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamten- verhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung. (2) Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werkausschusses für die GTL dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. § 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauer- haft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „GTL“ durch den Vertretungsberechtigten. (2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“. § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die GTL sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgabenerfüllung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV). § 11 Mitwirkung der Stadt (1) Der Kämmerer und der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Werk- ausschusses beratend teilzunehmen. (2) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses recht- zeitig zuzuleiten. (3) Die Werkleitung hat die Zwischenberichte der GTL dem Kämmerer zur Kenntnis zu bringen. Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Kämmerer gleichzeitig mit der Berichterstattung an den Werkausschuss zu verständigen. § 12 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der GTL ist das Kalenderjahr. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadtentwässerungswerke Lindau (B) vom 09.12.1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.12.2001 außer Kraft. Lindau (B), den 24.10.2014 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Lindau „Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau“ vom 24. Oktober 2014

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