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BZ 20.12.2014 - Amtsblatt

20. Dezember 2014 BZ Nr. 51/14 3 Amtsblatt BZ-Bürgerservice zum Ausschneiden ȬȬ Bekanntmachung Verkauf, Aufbewahren und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) der Kategorie 2 1. Verkauf und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember 2014 dem Verbraucher feilgeboten oder überlassen werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie 2 nicht aufbewahren. Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sorti- ment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden. Pyrotechni- sche Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist. Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Verbraucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und überlassen werden. In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen. 2. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur am 31. Dezem- ber (Silvester) und am 1. Januar (Neujahr) abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegen- stände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerk- häusern ist verboten. Ebenso dürfen - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezem- ber und 1. Januar, - pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in dichtbesiedelten Wohngebieten am 31. Dezember vor 18.00 Uhr und am 1. Januar nach 01.00 Uhr nicht abgebrannt werden. Auch wenn eine flächendeckende Überwachung dieser Gebote nicht möglich ist, wird an die Eigenverantwortung appelliert. Jeder muss sich darüber im Klaren sein, welche Risiken bei Nichtbeachtung der o.g. Sicherheitsvorschrif- ten bestehen und dass er haftungsrechtlich belangt werden kann, wenn durch sein Feuerwerk ein Brand entsteht. 3. Allgemeine Sicherheitshinweise Es wird empfohlen, die gekauften Feuerwerkskörper bis Silvester an einem sicheren und für Kinder nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Brandgefährdete Gegenstände sollten in der Silvesternacht weggeräumt bzw. Balkon und Terrasse leer geräumt und Fenster, insbesondere Dachfenster geschlossen werden. Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwendet werden, die vom Bundesamt für Materialprüfung (BAM) mit Prüfnummer zugelassen wurden. Die Zulassung durch das BAM bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern lediglich, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hand- habungssicher sind. Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf die einschlägigen Gebrauchshinweise und Sicherheitsbestimmungen/-abstände und nehmen Sie insbesondere bei größeren Menschenansammlungen entsprechende Rücksicht auf Dritte. Nähere Auskünfte erteilt die Stadtverwaltung, Ordnungsamt, Bregenzer Straße 12, Telefon: 08382/918-310. Lindau (B), den 20.12.2014 STADT LINDAU (BODENSEE) gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister Amtsblatt Stadt Lindau (Bodensee) StadtLindau (Bodensee) Öffnungszeitenbzw.BetriebderstädtischenEinrichtungen vonWeihnachtenbisDreikönig2014/2015 Stadt-Stadt-StadtbusStadt-BauhofStadt-Stadt-LimareEissport-Theater-Friedhofs-Tourist-GWGVHS verwaltungwerke*bus-büchereiarchivFamilien-Vital-arenakasseverwaltungInfo 2014bürobadbad Mo.22.12.bb5.18-22.40bbííbb13.30-1610-13.30,15-17.157.30-12.30,14-16bíb Di.23.12.bb5.18-22.40bb14-18íbb13.30-1610-13.30,15-17.157.30-12.30,14-16bíb Mi.24.12.HeiligAbendíí5.18-19.10íííííííííííí Do.25.12.1.Weihn.-Tagíí7.18-22.40íííííí11.30-20ííííí Fr.26.12.2.Weihn.-Tagíí7.18-22.40ííííbb11.30-20ííííí Sa.27.12.íí6.18-22.40ííííbb13.30-16.30,20-21.45**10-13.30íííí So.28.12.íí7.18-22.40ííííbb11.30-16ííííí Mo.29.12.bb5.18-22.40bbíííí13.30-1610-13.30,15-17.157.30-12.30,14-16bíí Di.30.12.bb5.18-22.40bbííbb13.30-1610-13.30,15-17.157.30-12.30,14-16bíí Mi.31.12.Silvesteríí5.18-1.40b*íííííb*10-13.30*íííí 2015 Do.01.01.Neujahríí7.18-22.40íííííí13.30-20ííííí Fr.02.01.íb5.18-22.40bíííbb13.30-1610-13.307.30-12.30bíí Sa.03.01.íí6.18-22.40ííííbb13.30-16.30,20-21.45**10-13.30íííí So.04.01.íí7.18-22.40ííííbb11.30-16ííííí Mo.05.01.bb5.18-22.40bbíííí13.30-1610-13.30,15-17.157.30-12.30,14-16bíb Di.06.01.Hl.Dreikönigíí7.18-22.40ííííbb11.30-16ííííí *erste*Silvester-*AbendkasseTerminef.Trauerfeiernu.Anrufbeantw. FahrtabEisfußball-TurnierdesfürSilvester-Beerdigungensindaußer-Tel.:08382/ Endhaltestelle,EVLFanclubsab9.30aufführunghalbderÖffnungszeiten9604-0 letzteFahrtAnmeldung:überdieBestattungs-wirdregelm. abZUPalex.haller@web.deinstitutezuerhaltenabgehört reguläreÖffnungszeiten:Mo.-Fr.Mo.-Do.Mo.-Fr.Mo.-Fr.Di.+Mi.Mi.14-18Di.-So.Di.-Fr.Mo.,Di.,Do.,Fr.13.30-16Mo.-Sa.10-12,7.30- 7.30-12.308-128-187-12+14-18Fr.9-1210-2114-22Mi.20.30-2210-13.3014-1712.30 +Mi.+13-16Mo.-Mi.Do.Sa.,So.,Sa.13.30-16.30+Mo.-Do. 14-17.30Fr.8-13*31.12.13-16.3016-19.30undnachFeiertag**Eisdisco20-21.4515-17.15 undnach8-12+Do.Fr.9-12Vereinbar.10-21So.11.30-16 Vereinbar.13-16Sa.10-13Feiertag11.30-20 í=geschlossen b=geöffnet Stadtmuseum:Winterpausebis 27.März2015

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